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Allgemeine Geschäftsbedingungen „Sandra Heck Weddings“

§1 Allgemeines / Geltungsbereich

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Dienstleitungen der Hochzeitsplaner Agentur „Sandra Heck Weddings“ in der jeweils zum Vertragsabschluss gültigen Fassung.

 

Der unterzeichnende Vertragspartner wird im Folgenden als „Brautpaar“, „Sandra Heck Weddings“ als „Hochzeitsplanerin“ bezeichnet. 

 

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge und Vereinbarungen, sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form, zwischen dem Brautpaar und der Hochzeitsplanerin.

 

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, Nebenabreden oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Brautpaares sind nur dann gültig, wenn sich die Hochzeitsplanerin damit schriftlich einverstanden erklärt und dieses Einverständnis zeitgleich mit Unterzeichnung dieser Geschäftsbedingungen erfolgt.

 

Für jede weitere Vereinbarung ist in schriftlicher Form zu erfolgen. Durch eine vorm Vertrag abweichende Leistung werden keine Rechten oder Pflichten begründet.

 

§2 Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsumfang

 

Alle Angebote, die das Brautpaar von der Hochzeitsplanerin erhält, sind stets unverbindlich, die Gültigkeit auf 14 Tage begrenzt.

Angebote können kostenfreie auf allen Positionen bis zu zweimal geändert werden.

Ein Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsbestätigung durch das Brautpaar zustande.

 

Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist die Hochzeitsplanerin berechtigt, sich Leistungen Dritter zu bedienen. Dabei agiert die Hochzeitsplanerin lediglich als Vermittler Dritter. Alle Verträge mit Dritten werden direkt zwischen dem Brautpaar und dem Dienstleister geschlossen. In Ausnahmefällen und mit schriftlichem Einverständnis des Brautpaares ist die Hochzeitsplanerin berechtigt, im Namen des Brautpaares und auf Rechnung zu Lasten des Brautpaares Verträge im Zusammenhang mit der durchzuführenden Veranstaltung mit Dritten abzuschließen.

Im Weiteren ist die Hochzeitsplanerin dazu berechtigt, Änderungen und Abweichungen einzelner vertraglicher Leistungen vorzunehmen, sofern diese nach Vertragsabschluss im Sinne der planmäßigen Durchführung erforderlich werden und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen.

 

§3 Preise

 

Alle Preise der Hochzeitsplanerin sind bei Angebotserstellung aktuell, genannte Preise verlieren Ihre Gültigkeit, wenn eine neue Preisliste erscheint.

Aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung $16 UStG. erfolgt keine Ausweisung der Mehrwertsteuer, alle ausgegebenen Preise sind als Endpreise zu verstehen.

Die von der Hochzeitsplanerin zu erbringenden Leistungen werden zum Festpreis, prozentual, nach Einzelleistungen oder nach einem vorher festgelegten Stundensatz abgerechnet.

Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Brautpaares sowie erst während der Durchführung der vertraglichen Leistungen durch die Hochzeitsplanerin als erforderlich werdende Zusatzleistung erkennbar sind, müssen zusätzlich vergütet werden.

Die Hochzeitsplanerin behält sich vor Preise nachträglich entsprechend anzupassen, wenn Preiserhöhungen eintreten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren.

Übersteigen die geänderten Preise, die nicht auf Wünschen und Änderungen des Brautpaares beruhen, die zunächst vereinbarten um mehr als 20% ist das Brautpaar berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

 

§4 Zahlungsbedingungen

 

Zahlungen des Brautpaares sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig. Ohne weiter Mahnung tritt ab 30 Tagen Zahlungsverzug ein.

Honorare und Servicepauschalen für Einzelleistungen, wie Beratung, Recherche und Vermittlung von Dritten sind als Vorkasse zu zahlen und unabhängig davon, ob eine Vermittlung zu Stande kommt. Für Sonderanfertigung von Dienstleistungen gilt grundsätzlich Vorkasse.

Bei Buchung eines „Rundum-Sorglos“-Paketes ist das Honorar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, in drei Raten zu zahlen. Die erste Rate von 50% der vereinbarten Summe ist unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung fällig.

Die zweite Rate von 30% ist 3 Monate vor Veranstaltung fällig.

Im Falle einer Planungszeit unter 6 Monaten wird die zweite Rate von 30% nach der Hälfte der Planungszeit fällig.

Die dritte Rate von 20% muss spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung auf dem Konto der Hochzeitsplanerin eingegangen sein.

 

Die Hochzeitsplanerin wird dem Brautpaar zum entsprechenden Zeitpunkt eine Rechnung zusenden. Alle offenen Forderungen sind bis zum Veranstaltungstermin zu 100% vom Brautpaar an die Hochzeitsplanerin zu entrichten.

 

Über eventuell vereinbarte Zusatzleistungen wird die Hochzeitsplanerin dem Brautpaar gesondert Rechnungen stellen und zusenden.

Sollte das Brautpaar mit Zahlungen in Verzug kommen, ist die Hochzeitsplanerin berechtigt mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.

Alle Ansprüche auf zum Vertragsabschluss vereinbarte Honorar-/Leistungsentgelte bleiben davon unberührt. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Brautpaar geleistete Zahlungen werden mit den Ansprüchen verrechnet.

 

§5 Pflichten des Brautpaares

 

Das Brautpaar ist verpflichtet, jede Änderung des Namens, der Rechtsform, der Adresse, der Bankverbindung sowie etwaige Änderungen bezüglich der vertragsgegenständlichen Veranstaltung unverzüglich der Hochzeitsplanerin mitzuteilen. Die Anmeldung von Künstlern bei der GEMA und bei der Künstlersozialkasse sowie entsprechende Gebührenzahlungen sind ausschließlich Verantwortung und Verpflichtung des Brautpaares.

Sofern das Brautpaar mit seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, ist die Hochzeitsplanerin an die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ihrerseits nicht gebunden.

 

§6 Leistungserbringung

 

Lieferungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, zum schnellstmöglichen Termin. Leistungen beginnen dann zulaufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Ausführung Übereinstimmung erzielt ist. Die Hochzeitsplanerin wird von ihren Leistungserfüllungspflichten befreit, wenn die Leistung durch höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, ungewöhnlicher Umstände unmöglich ist. Dies gilt auch, wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.

Weiter gilt dies, wenn durch behördliche Anordnungen Veranstaltungen, wie im Vertrag vereinbart, untersagt werden.

In diesem Fall entfallen etwaige daraus entstehenden Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Brautpaares

Dadurch ausgelöste und notwendige Planungsänderungen werden in Höhe des Mehraufwandes gesondert berechnet und vorher mit dem Brautpaar abgesprochen.

Gerät die Hochzeitsplanerin mit ihrer Leistung in Verzug, so ist ihre Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Höhe der Gesamtvertragssumme begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.

 

§7 Rücktritt/Kündigung

 

Sofern die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen der höheren Gewalt unmöglich werden sollte, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtig, Dieser ist schriftlich gegenüber der anderen Partei zu erfolgen, Für den Fall der vorstehenden geregelten Kündigung und dem Rücktritt gilt: Soweit die Hochzeitsplanerin im Name des Brautpaares aus dessen Zahlungen Leistungen an Dritte erbracht hat, sind diese im Falle einer Kündigung des Vertrages an das Brautpaar zurückzuzahlen unter der Voraussetzung, dass sie von den jeweiligen Vertragspartnern zurückgezahlt werden.

Soweit sich die jeweiligen Vertragspartner der Rückzahlung verweigern, ist die Hochzeitsplanerin berechtigt, ihren Rückzahlungsanspruch an das Brautpaar abzutreten.

 

Wünscht das Brautpaar einen vorzeitigen Rücktritt vom Vertrag oder eine einvernehmliche, vorzeitige Vertragsauflösung, die nicht auf Gründe höhere Gewalt oder grober Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, liegt es im Ermessen der Hochzeitsplanerin dieser zuzustimmen. Ein Anspruch des Brautpaares darauf besteht nicht. Im Fall des Rücktritts bzw. der nicht durch die Hochzeitsplanerin verschuldeten Kündigung des Vertrages hat das Brautpaar der Hochzeitsplanerin die bis zum Zeitpunkt der Kündigung/des Rücktritts entstandenen Aufwendungen zu ersetzten.

In jedem Fall werden bei Komplettplanung mindestens folgende Rücktrittskosten fällig:

  • Bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50% des vereinbarten Honorars

  • Bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 80% des vereinbarten Honorars

  • Bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 100% des vereinbarten Honorars

Bei Teilleistungen werden die bis zur Kündigung bereits angefallenen Arbeiten nach dem zu dieser Zeit gültigen Stundensatz aus dem dann gültigen Preis-/Leistungskatalog abgerechnet.

 

§8 Gewährleistung

 

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich mitzuteilen. Kommt das Brautpaar seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nach und können Mängel aufgrund des Verhaltens des Brautpaares nicht rechtzeitig oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus diesen Mängeln keine Ansprüche hergeleitet werden.

 

§9 Haftung

 

Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Hochzeitsplanerin.

Schäden, die dem Brautpaar durch seine eigenen Vertragspartner zugefügt werden, haftet die Hochzeitsplanerin nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Hochzeitsplanerin organisatorische Absprachen im Auftrag des Brautpaares mit dessen Vertragspartnern getroffen hat. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

 

§10 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte, Eigenwerbung

 

Alle erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen Eigentum der Hochzeitsplanerin. Nutzungsrechte jeder Art an von der Hochzeitsplanerin erstellten Konzeptionen, Texte, Fotografien, Plane, Skizzen, Entwürfe und Modell im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher, anderweitiger schriftlicher Regelung der Vertragspartner bei der Hochzeitsplanerin.

Die Hochzeitsplanerin ist berechtig Texte, Entwürfe, Skizzen, Konzepte, Fotos und gelieferte Waren aus vorliegender Vertragserfüllung zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken zu nutzen.

Weiter ist die Hochzeitsplanerin dazu berechtig währen der Veranstaltung Fotoaufnahmen zu tätigen und diese für den Zweck der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken zu nutzen. Die Nutzung beinhaltet alle gängigen Portale und Medien zur Eigenwerbung, insbesondere social media wie instagram, facebook und pinterest sowie Webseite, Blogartikel, Werbeanzeigen und Marketingmaterial.

 

§11 Schriftform /Salvatorische Klausel

 

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen erfordern die Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nah kommt.

 

§12 Rechtswahl und Gerichtstand

 

Die Agentur „Sandra Heck Weddings“ wird von Sandra Heck mit Firmensitz in Köln betrieben.

Das Vertragsverhältnis zwischen Brautpaar und Hochzeitsplanerin unterliegt, ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Brautpaares, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist Köln.

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